AGB Verkauf

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Präzisionsteile Dresden GmbH & Co. KG, Enno-Heidebroek-Straße 7, 01237 Dresden

 

§ 1. Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch die „Bedingungen“ genannt) finden Anwendung bei Abschluss von Verträgen der Präzisionsteile Dresden GmbH & Co. KG (im Folgenden der „Verkäufer“ genannt) mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 Absatz 1 BGB (nachstehend auch „Auftraggeber“, „Besteller“ oder „Käufer“ genannt). Alle Lieferungen des Verkäufers und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Hinweisen des Käufers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die nachfolgende Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer. Der Käufer und der Verkäufer werden im Folgenden gemeinsam auch als „Vertragsparteien“ genannt.

§2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1  Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2.2  Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der diese Bedingungen einzubeziehende zwischen Verkäufer und Käufer geschlossene Vertrag, der durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers (Annahme), bei verbindlich gekennzeichneten Angeboten durch das Angebot sowie die Bestellung des Käufers, zu Stande kommt. Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Hierzu genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärungen übermittelt wird. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.3  Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie seine Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für den Verkäufer jedoch unverbindlich, sofern nicht eine vertragliche Vereinbarung hierüber vorliegt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen.

2.4  Der Verkäufer behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3. Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO brutto für netto ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Entladung, es sei denn, zwischen Käufer und Verkäufer ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Bei Lieferungen und Leistungen in der EU hat der Käufer dem Verkäufer vor der Ausführung des Umsatzes seine jeweilige Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt sowie den Verkäufer darüber informieren, ob ein so genanntes Reihengeschäft im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt.

3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug und spesenfrei auf ein Bankkonto des Verkäufers zu leisten. Wechseln und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

3.3 Bei sofortiger Anlieferung der Ware ist die am Tage der Lieferung gültige Preisliste maßgebend, im Übrigen der in der Auftragsbestätigung genannte Preis, oder, sofern die Auftragsbestätigung keine Preisangaben enthält, der Preis der am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste. Bei den in Katalogen angegebenen Preisen bzw. den diesen beigefügten Preislisten behält sich der Verkäufer Preisänderungen grundsätzlich vor.

3.4 Die Rechnungen sind zu dem Zeitpunkt fällig und zahlbar, der in der Rechnung genannt oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist. Soweit keine besondere Bestimmung bzw. Vereinbarung getroffen wurde, ist die Rechnung sofort ohne Abzug fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Rechnung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Wertstellung des Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto des Verkäufers.

3.5 Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Weiterhin ist der Verkäufer in einem solchen Fall berechtigt, alle Forderungen gegen den Käufer sofort fällig zu stellen.

3.6 Der Verkäufer ist unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, bei Zahlungsrückstand die weitere Belieferung des Käufers auszusetzen, bis sämtliche Zahlungsrückstände aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind, und im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sowie Mahngebühren zu berechnen. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Außerdem berechnet der Verkäufer eine Mahnpauschale i.. H. v. 40 €. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt ausdrücklich vorbehalten. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Der Verkäufer haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung. Bei Zahlung durch Scheck gilt als Eingangstag der Tag, an dem der Scheckbetrag dem Konto des Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Verkäufer ist grundsätzlich berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Käufers anzurechnen und er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Dies gilt auch im Falle anderslautender Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3.7 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.8 Sollten im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehene und durch den Verkäufer nicht beeinflussbare Preiserhöhungen oder -reduzierungen aufgrund von Preisänderungen der eingesetzten Roh-, Hilf-oder Betriebsstoffe um mehr als 10 % eintreten, so ist der Verkäufer oder der Käufer berechtigt, von der jeweils anderen Vertragspartei eine Anpassung des vereinbarten Kaufpreises durch Neuverhandlung darüber zu verlangen. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt von diesen Neuverhandlungen unberührt. Führen die Neuverhandlungen zu keiner Einigung, sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.9 Entsprechend gilt auch wenn sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehen und durch nicht beeinflussbar der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für die gesamte Bundesrepublik Deutschland amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers um mehr als 5 % ändert.

§ 4. Lieferzeit, Lieferverzögerungen

4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.2 Erfolgt infolge des Verschuldens des Käufers der Versand bzw. die Abnahme nicht rechtzeitig, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

4.3 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

4.4 Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreises zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers.

4.5 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Bedingungen beschränkt.

§ 5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Lieferung und Abnahme

5.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Vertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

5.2 Die Lieferung der Ware erfolgt, wenn nichts anders vereinbart, ab inländischem Werk - EXW gemäß Incoterms 2010. Die Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist ungesichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.3 Verpackungskosten für Spezialverpackungen, wie z. B. Hülsen etc., werden vom Käufer getragen, es sei denn die Parteien treffen diesbezüglich eine abweichende Regelung.

5.4 Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar oder vorher angekündigt sind. Unsortierte Teillieferungen sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.

5.5 Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, wie z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Dies gilt unabhängig davon welche Klausel gemäß Incoterms 2010 im Einzelfall vereinbart wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Verkäufers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

5.6 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

5.7 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5.8 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

5.8.1  die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

5.8.2  der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

5.8.3  seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und

5.8.4  der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und Käufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

6.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes zzgl. MwSt. seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.3 Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

6.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.

6.5 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

6.6 Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.

6.7 Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

6.8 Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

6.9 Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

6.10 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

6.11 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

6.12 Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dieses ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

6.13 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

§ 7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

7.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware dem Verkäufer anzuzeigen.

7.3 Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

7.4 Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dieses gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.5 Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

7.6 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes können nur unter den in § 9 geregelten Einschränkungen geltend gemacht werden.

7.7 Keine Gewähr für den Vertragsgegenstand wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

7.7.1  Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Verkäufer zu verantworten sind.

7.7.2  Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen.

§ 8. Schutzrechte

8.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten im Inland, wird der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

8.2 Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird der Verkäufer den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8.3 Die in § 8.1. genannten Verpflichtungen des Verkäufers sind vorbehaltlich § 8.2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

8.4 Die in § 8.1 und § 8.2 genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn

8.4.1  der Käufer den Verkäufer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

8.4.2  der Käufer den Verkäufer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Verkäufer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 8.1 ermöglicht,

8.4.3  dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

8.4.4  der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und

8.4.5  die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

9.1 Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

9.2 Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3  Soweit der Verkäufer gemäß § 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Haftung für mittelbare Schäden (z. B. entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall etc.) ist soweit zulässig ausgeschlossen.

9.4  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

9.5  Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.6  Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§10. Einhaltung der Exportvorschriften

10.1  Der Käufer ist zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“) verpflichtet, soweit nicht nach § 7 AWV unzulässig. Er verpflichtet sich, dem Verkäufer unaufgefordert unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN Nummer für den Fall, mitzuteilen, dass zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV oder der Commerce Control List („CCL“) aufgeführt sind. Der Käufer ist verpflichtet, alle ihm vor oder nach Vertragsschluss bekanntwerdenden Umstände oder Verdachtsmomente, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bestehen derartige Umstände oder Verdachtsmomente, ist – unbeschadet weiterer Ansprüche des Verkäufers - ein Annahmeverzug des Verkäufers für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um dem Verkäufer die Gelegenheit der Überprüfung zu geben.

10.2  Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbe- halt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

§ 11. Einhaltung von Gesetzen

11.1  Die Vertragsparteien stellen im Allgemeinen und während der Dauer des Vertrages die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich aller einschlägigen Anti-Korruptions-Gesetze und - Vorschriften, insbesondere des UK-Bribery Act und des U.S. Foreign Corrupt Practices Act sicher. Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen aus diesem Vertrag keine verbotenen Handlungen begehen, weder direkt noch indirekt. Verbotene Handlungen beinhalten insbesondere das Versprechen, Anbieten oder Gewähren, oder das Anfordern oder Annehmen eines unzulässigen Vorteils oder Nutzens um Handlungen in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Auf den Code of Conduct des Auftragnehmers, der auf der Internetseite „www.mehler- ep.com“ einsehbar ist, wird verwiesen.

11.2  Bei Verstoß des Auftraggebers gegen die Verpflichtung in Ziff. 11.1 ist der Verkäufer berechtigt, diesen Vertrag schriftlich fristlos und ohne weitere Verpflichtungen oder Haftung gegenüber dem Auftraggeber zu kündigen. Der Auftraggeber wird den Verkäufer von allen Schäden, Verlusten, Zurückhaltung von Zahlungen, Forderungen und Ansprüchen Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Kündigung ergeben, vollumfänglich frei und schadlos halten.

11.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten. Auf die Datenschutzerklärung des Verkäufers, die auf der Internetseite „www.kap-precision.com“ einsehbar ist, wird verwiesen.

§ 12. Schlussbestimmungen

12.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.

12.3 Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken die gesetzlichen Regelungen.

Präzisionsteile Dresden GmbH & Co. KG, Version 2.0, Juni 2020