AGB Einkauf

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Präzisionsteile Dresden GmbH & Co. KG, Enno-Heidebroeck-Str. 7, 01237 Dresden

 

§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden Anwendung bei Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, § 310 Absatz 1 BGB, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn PTD ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.2 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen müssen in Textform bestätigt werden. Hierzu genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärungen übermittelt wird. Mündliche Vereinbarungen haben Gültigkeit, wenn sie von PTD in Textform bestätigt werden.

1.3 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten.

§ 2. Bestellungen und Aufträge
2.1     Soweit die Angebote (Bestellungen) der PTD nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält PTD sich hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung in Textform bei PTD. Änderungen und Ergänzungen der Angebote sind nur verbindlich, wenn sie von PTD in Textform bestätigt sind. Die Textform wird durch Übertragung per Telefax oder E-Mail gewahrt.  

2.2    PTD ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn die bestellten Produkte in dem Geschäftsbetrieb der PTD aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwendet werden können. Dem Lieferanten wird in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergütet.

§ 3. Preis
3.1    Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beinhaltet, wenn nichts Anderes festgelegt ist, die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Transport und Zoll bis zur von PTD angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle (DDP – Delivered Duty Paid gemäß Incoterms 2010) -zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist im Ausnahmefall ein Preis EXW (ex Works gemäß Incoterms 2010) vereinbart, übernimmt PTD nur die günstigsten Frachtkosten. In jedem Fall trägt der Lieferant die bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehende Kosten, einschließlich Verladung.

3.2    Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Ermäßigungen in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Lieferung kommen der PTD zugute.

3.3    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen PTD in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4. Zahlung und Rechnung
4.1     Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung. Hierfür hat der Lieferant eine entsprechende Bankverbindung anzugeben. Eine Zahlung mittels Wechsels bleibt vorbehalten.

4.2    Alle Zahlungen erfolgen, falls keine andere Vereinbarung getroffen ist, in europäischer Währung.

4.3    Die Begleichung der Rechnung gilt nicht als Genehmigung der Lieferung oder den Verzicht auf Rügen von offenen oder versteckten Mängeln.

4.4    PTD behält sich vor, insbesondere bei Teilzahlungen, diese durch individuell zu vereinbarende Bankbürgschaften abzusichern.

4.5    Rechnungen können seitens der PTD erst dann bearbeitet werden, wenn diese die in der Bestellung der PTD ausgewiesene Bestellnummer, sowie die mit der Bestellung vereinbarten Angaben und/oder Unterlagen enthalten und mit den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuerrechts im Einklang stehen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

4.6    Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beträgt 30 Tage und beginnt mit dem Eingang einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung gemäß § 14 UStG bei PTD, wobei für die Fristeinhaltung das Datum des Eingangsstempels und nicht das Fakturendatum maßgeblich ist. Rechnungen, die Mängel oder Fehler aufweisen, begründen keine Fälligkeit und können von PTD jederzeit zurückgesandt werden. In letzterem Fall begründet sich die Fälligkeit erst mit dem Eingang der richtig gestellten Rechnung.

4.7    Bei fehlerhafter, unvollständiger oder noch nicht erfolgter Lieferung oder Leistung ist PTD unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Zahlungen auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung entschädigungslos zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

§ 5. Liefertermine, -fristen, -verzug
5.1    Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Änderungen der aufgegebenen Liefertermine bleiben der PTD vorbehalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei PTD oder der angegebenen Lieferanschrift.

5.2    Vorzeitige Anlieferungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung mit PTD akzeptiert. Ohne vorherige Absprache behält sich PTD vor, die Lieferung nicht anzunehmen und diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.

5.3    Der Lieferant ist verpflichtet, PTD unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, sobald Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. PTD behält sich für Fälle, bei denen ihr Terminprobleme durch die Verzögerung erwachsen vor, anderweitige Dispositionen zwecks rechtzeitiger Eindeckung zu treffen.

5.4    Bei Überschreitung der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist kann PTD nach Ablauf einer von ihr gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und anderweitig Ersatz beschaffen. Darüber hinaus behält sich PTD vor, Schadensersatz für durch die Verspätung entstandenen unmittelbaren und/oder mittelbaren Schäden geltend zu machen.

5.5    Bei Lieferverzug hat PTD das Recht eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % pro angefangene Woche, maximal 5 % des Gesamtauftragswertes (Faktura-Endbetrag ausschließlich Mehrwertsteuer) zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.

§ 6. Verpackung
6.1     Verpackung darf nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform berechnet werden.

6.2     PTD behält sich das Recht vor, berechnete, noch gebrauchsfähige Verpackung unter Belastung des ihr in Rechnung gestellten Betrages zurückzusenden.

6.3    Leihverpackung ist deutlich als solche zu kennzeichnen und auf den Begleitpapieren stückzahlmäßig anzugeben. Die zum Transport eingesetzten Paletten müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden.

6.4    Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.

6.5    Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten hinsichtlich der Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 7. Warenabnahme, Gefahrenübergang, Eigentumsrechte
7.1    Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, gleichgültig welcher Art und aus welchen Ursachen, die PTD die Abnahme der Waren erschweren oder unmöglich machen, ferner bei PTD auftretende, nicht planbare Mengenveränderungen, geben ihr das Recht die Annahmefristen hinauszuschieben oder von dem Lieferungsvertrag aufgrund schriftlicher Erklärungen zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts erstattet PTD dem Lieferanten die bei ihm, bis zum Zeitpunkt des Rücktritts, angefallenen nachgewiesenen Zusatzkosten.

7.2    Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur ordnungsgemäßen und vollständigen Ablieferung an der von PTD angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.
7.3    Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit erfolgreichem Abschluss, der durch Abnahmeprotokoll zu dokumentieren ist, auf PTD über.

7.4    Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei der PTD voraus.

7.5    Bei Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt ist PTD zur Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Spätestens mit der Bezahlung des vollen Entgelts wird PTD Eigentümer.

§ 8. Gewährleistung, Rüge für Sach- und Rechtsmängel
8.1    Der Lieferant hat PTD dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen, die vom Lieferanten zugesicherte Beschaffenheit besitzen und nicht mit Mängeln behaftet sind. Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

8.2    Für alle Lieferungen und Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von 36 Monaten.

8.3    Mängelrügen offener Art sind erhoben, wenn PTD den Mangel unverzüglich, das heißt baldmöglichst im ordnungsgemäßen Geschäftsgang rügt. Mängelrügen versteckter Art sind erhoben, wenn PTD diese nach Entdeckung, zu Beginn oder während des Verarbeitungsprozesses, rügt.

8.4    Im Falle ordnungsgemäßer Mängelrüge kann PTD, je nach Erfordernis, folgende Rechte bei mangelhafter Lieferung oder Leistung geltend machen:

8.5    Minderung des Verkaufspreises bei Einsetzbarkeit der Ware oder Akzeptanz der mangelhaften Leistung.

8.6    Einwandfreie Ersatzlieferung, bzw. Wiederholungsleistung in angemessener Frist, inklusive kostenfreier Rücknahme der gerügten Ware durch den Lieferanten. Im Falle der Ersetzung oder Wiederholung gilt eine Nacherfüllung als fehlgeschlagen, wenn der Sachmangel nach dem ersten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

8.7    Sollte dies unmöglich sein, ist PTD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, alternativ Ersatz zu beschaffen, und Schadensersatz geltend zu machen. PTD ist, bei Abnahme der mangelhaften Lieferung oder Leistung, nicht verpflichtet auf die Gewährleistungsrechte zu verzichten.

8.8    Ist die sofortige Behebung eines Mangels zur Abwendung größerer Nachteile notwendig, so ist PTD berechtigt den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Haftung des Lieferanten im Falle der Mängelbeseitigung umfasst sämtliche durch den Mangel verursachte Schäden und Kosten.

8.9    Soweit der Lieferant im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnt die im §8 Abs. 2 genannte Verjährungsfrist erneut zu laufen. Der Lieferant trägt auch die Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Ma߬nahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten).

§ 9. Haftung und sonstige Ansprüche
9.1    Der Lieferant haftet, für von ihm verursachte Personen-, Sach- und Folgeschäden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

9.2    Soweit der Lieferant für diese Schäden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, PTD von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

9.3    Wird PTD verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

9.4    Wird PTD aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber PTD insoweit ein und stellt PTD auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen frei, als er auch unmittelbar haften würde. Auf den Schadensausgleich zwischen PTD und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.

9.5    Der Lieferant hat entsprechende Haftpflichtversicherungen abzuschließen und PTD auf Verlangen nachzuweisen.

§ 10. Urheber-, Erfinder- und Schutzrechte (von Dritten)
10.1    Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

10.2    Wird PTD diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, PTD von diesen Ansprüchen freizustellen.

10.3    Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Schäden und Aufwendungen, die PTD aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 11. Zeichnungen, Modelle, technische Unterlagen, Fertigungsmittel, Beistellungen, Geheimhaltung
11.1    Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schablonen, Muster und Know-how sowie sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.2    Die Geheimhaltungspflicht des Lieferanten erstreckt sich auch auf Personendaten.
11.3    Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern eines Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

11.4    Sofern PTD Stoffe und Materialien liefert und/oder beistellt, verbleiben diese im Eigentum der PTD. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für PTD vorgenommen. Werden die Stoffe und Materialien der PTD mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

11.5    Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von PTD mit der Geschäftsverbindung der Vertragsparteien werben. Der Lieferant verpflichtet sich, den Firmennamen oder die Warenzeichen von PTD nicht ohne schriftliche Zustimmung zu verwenden.

11.6    Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der mitgeteilten Informationen und übergebenen Unterlagen entfällt, soweit sie dem Lieferanten vor der Mitteilung nachweislich rechtmäßig zugegangen war oder öffentlich bekannt oder zugänglich waren. Die Beweislast trägt der Lieferant.

§ 12. Verhaltenskodex für Lieferanten, Sicherheit in der Lieferkette
12.1    Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Auf den Supplier Code of Conduct der PTD, der auf der Internetseite „www.pt-dresden.de“ einsehbar ist, wird verwiesen.

12.2    Der Lieferant trifft die erforderlichen organisatorischen Anwei¬sungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen entsprechender international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards (z. B. AEO, C-TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an PTD oder an vom PTD bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen.

12.3    Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus § 12, so ist PTD unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

§ 13. Ausfuhrkontrolle
13.1    Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationa¬len und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Lieferant hat PTD spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die PTD zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:
-    alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN);
-    die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und
-    Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von PTD gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

13.2    Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach § 13 Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die PTD hieraus entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

13.3    Die Vertragserfüllung seitens PTD steht unter dem Vorbe¬halt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

§ 14. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten. Auf die Datenschutzerklärung der PTD, die auf der Internetseite „www.pt-dresden.de“ einsehbar ist, wird verwiesen.

§ 15. Gefahrstoffe
Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um einen Stoff oder eine Zubereitung, der im Sinne der Gefahrstoffverordnung gefährliche Eigenschaften besitzt bzw. diese erst beim Umgang entstehen, dann hat der Lieferer vor Inverkehrbringen diese nach den jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung einzustufen, entsprechend zu verpacken und zu kennzeichnen. Bei der Erstbemusterung sowie bei der ersten Serienlieferung ist jeweils ein aktuelles, mit Datum versehenes Sicherheitsdatenblatt in deutscher und englischer Sprache u. a. mit Hinweis auf den Einsatzort und Verwendungszweck zu übersenden. Das Sicherheitsdatenblatt muss unaufgefordert bei jeder Änderung des Stoffes/ der Zubereitung sowie bei jeder Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes durch den Lieferer, jedoch spätestens alle 3 Jahre erneut übersandt werden. Bestehen besondere Umgangsvorschriften ist PTD hierüber gesondert schriftlich zu informieren und in der Anwendung des Stoffes/ der Zubereitung unter Berücksichtigung der örtlichen Voraussetzungen bei PTD zu beraten. Die Bestimmungen, insbesondere die Verpflichtungen des Lieferanten nach der Gefahrstoffverordnung in ihrer jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Fassung, bleiben unberührt.


§ 16. Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§ 17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
17.1    Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei beantragt, ist die andere Partei berechtigt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

17.2    Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der PTD Erfüllungsort.

17.3    Sofern der Lieferant Kaufmann ist, wird der Geschäftssitz der PTD als Gerichtsstand vereinbart. Die PTD behält sich das Recht vor, den Lieferanten auch am Gericht seines Firmensitzes zu verklagen.

17.4    Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland angewendet – unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).

17.5    Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen ungeachtet dieses Umstandes weiter.

PTD GmbH, Version 1.0, Januar 2022